Adblocker im Internet verstoßen nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München nicht gegen Kartell-, Wettbewerbs- und Urheberrecht. Damit wies das Gericht am Donnerstag in drei Parallelverfahren die Klagen mehrerer Webseitenbetreiber gegen den Kölner Adblock-Plus-Anbieter Eyeo zurück und bestätigte Urteile früherer Instanzen. Anders als das Oberlandesgericht Köln sehen die Münchner Richter in dem bezahlten Whitelisting unaufdringlicher Anzeigen auch keine verbotene aggressive Werbung.

Im konkreten Fall hatten die Süddeutsche Zeitung, der Fernsehsender Prosiebensat.1 und die RTL-Tochter IP Deutschland geklagt. Der Pressemitteilung des Gerichts zufolge vertraten sie die Ansicht, "dass der Einsatz der Software zu massiven Umsatzeinbußen führt, sie gezielt behindert und unlauter Druck auf sie ausübt, mit der Beklagten eine kostenpflichtige Vereinbarung über eine 'Freischaltung' von Werbeinhalten abzuschließen".

Nach Ansicht des OLG München liegt jedoch keine gezielte Behinderung von Wettbewerbern vor. Ein kartellrechtliches Verbot sei nicht verhängt worden, weil Eyeo "nicht über eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt des Zugangs zu allen Internetnutzern für Werbung verfügt".

Das OLG Köln hatte teilweise anders entschieden

Die von einer der Klägerinnen geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche scheitern ebenfalls. Da die Webseite den Nutzern den ungehinderten Zugang zu den Internetauftritten bei Nutzung des Werbeblockers zulasse und "lediglich die Bitte geäußert hat, auf die Verwendung von Werbeblockern zu verzichten, liegt aus der Sicht der Nutzer eine (schlichte) Einwilligung vor". Die Süddeutsche Zeitung hatte im Oktober 2016 eine Adblockersperre eingeführt.

Wegen einer abweichenden Entscheidung des OLG Köln zu den wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen wurde die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Das OLG Köln hatte in seinem Urteil vom Juni 2016 das Geschäftsmodell von Eyeo für unzulässig erklärt. Demnach darf das Unternehmen kein Geld für die Aufnahme von Webseiten des Axel-Springer-Verlages in das sogenannte Acceptable-Ads-Programm verlangen. Das Blockieren von Anzeigen an sich hatte das OLG jedoch für zulässig erklärt. Anschließend verlangte der Verlag jedoch, dass seine Anzeigen komplett freigeschaltet würden.