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Landgericht Siegen, 5 O 69/18

Datum:
21.08.2018
Gericht:
Landgericht Siegen
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 O 69/18
ECLI:
ECLI:DE:LGSI:2018:0821.5O69.18.00
 
Schlagworte:
Meinungsfreiheit, Schmähkritik, Kommentar, Soziales Netzwerk, Sperre
Normen:
GG Art. 5; BGB §§ 241 Abs. 2, 1004
Leitsätze:

1. Auch pointierte, polemische und zugespitzte Kritik in einem Kommentar in einem sozialen Netzwerk fällt unter die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit, sofern es sich nicht um reine Schmähkritik handelt und eine Auseinandersetzung mit der Sache erkennbar ist.

2. Eine derartige Äußerung berechtigt den Betreiber des Netzwerks weder zur Löschung des Kommentars noch zu einer zeitlich befristeten Sperre der Kommentarfunktion.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen, die Verfügungsklägerin für das Einstellen des nachfolgend genannten Textes (wörtlich oder sinngemäß)

"finanziert diese Frau die sich bei uns eingenisteten Afghanen ?? Nein der doofe Deutsche geht für Deine Landsleute rund um die Uhr arbeiten damit sie hier gut und gerne leben können, Straftaten verüben, Morden, Rauben, Vergewaltigen“

auf www.facebook.com zu sperren oder den Beitrag zu löschen, wenn sich dies auf Äußerungen der afghanischen Botschafterin in Österreich bezieht, wonach Österreich keine afghanischen Staatsbürger nach Afghanistan abschieben solle.

Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, wobei diese an den Vorständen der Verfügungsbeklagten zu vollziehen ist.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens

 
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