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Telekommunikationsgesetz

   Teil 7 - Nummerierung (§§ 108 - 124)   
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Textdarstellung

  

§ 108
Nummerierung

(1) 1Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben der Nummerierung wahr. 2Ihr obliegt insbesondere die Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernraumes mit dem Ziel, den Anforderungen von Endnutzern, Betreibern von Telekommunikationsnetzen und Anbietern von Telekommunikationsdiensten zu genügen. 3Die Bundesnetzagentur teilt ferner Nummern den Betreibern von Telekommunikationsnetzen, Anbietern von Telekommunikationsdiensten und Endnutzern zu. 4Ausgenommen ist die Verwaltung von Domänennamen oberster und nachgeordneter Stufen. 5Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Zuteilungsentscheidungen nach Satz 3 unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten.

(2) Im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Absatz 1 stellt die Bundesnetzagentur einen Bereich geografisch nicht gebundener Nummern zur Verfügung, die zur Bereitstellung anderer Telekommunikationsdienste als interpersoneller Telekommunikationsdienste auch im Ausland genutzt werden können.

(3) 1Die Bundesnetzagentur kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen oder Empfehlungen sowie zur Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von Nummern Änderungen der Struktur und Ausgestaltung des Nummernraumes und des nationalen Nummernplanes vornehmen. 2Dabei sind die Belange der Betroffenen, insbesondere die Umstellungskosten, die den Betreibern von Telekommunikationsnetzen, den Anbietern von Telekommunikationsdiensten und den Nutzern entstehen, angemessen zu berücksichtigen. 3Beabsichtigte Änderungen sind rechtzeitig vor ihrem Wirksamwerden bekannt zu geben. 4Die von diesen Änderungen betroffenen Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(4) 1Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 3 Anordnungen erlassen. 2Zur Durchsetzung der Anordnungen können nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder bis zu 500 000 Euro festgesetzt werden.

(5) Die Bundesnetzagentur trifft, sofern der angerufene Endnutzer Anrufe aus bestimmten geografischen Gebieten nicht aus wirtschaftlichen Gründen eingeschränkt hat, die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

1. die Endnutzer in der Lage sind, Dienste unter Verwendung geografisch nicht gebundener Nummern in der Europäischen Union zu erreichen und zu nutzen und
2. die Endnutzer in der Lage sind, unabhängig von der vom Betreiber verwendeten Technologie und der von ihm genutzten Geräte alle in der Europäischen Union bestehenden Rufnummern, einschließlich der Nummern in den nationalen Nummernplänen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie universeller internationaler gebührenfreier Rufnummern, zu erreichen.

(6) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Maßstäbe und Leitlinien festzulegen für

1. die Strukturierung, Ausgestaltung und Verwaltung der Nummernräume sowie
2. den Erwerb, Umfang und Verlust von Nutzungsrechten an Nummern.

2Dies schließt auch die Umsetzung darauf bezogener internationaler Empfehlungen und Verpflichtungen in nationales Recht sowie die Festlegung von Regelungen zur Nutzung von Nummern gemäß Absatz 2 ein. 3Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die effiziente Nummernnutzung,
2. die Belange der Marktbeteiligten einschließlich der Planungssicherheit,
3. die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Marktteilnehmer,
4. die Anforderungen an die Nummernnutzung und die langfristige Bedarfsdeckung sowie
5. die Interessen der Endnutzer.

4In der Verordnung sind die Befugnisse der Bundesnetzagentur sowie die Rechte und Pflichten der Marktteilnehmer und der Endnutzer im Einzelnen festzulegen. 5Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(7) 1Ist im Vergabeverfahren für generische Domänen oberster Stufe für die Zuteilung oder Verwendung einer geografischen Bezeichnung, die mit dem Namen einer Gebietskörperschaft identisch ist, eine Einverständniserklärung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung durch eine deutsche Regierungs- oder Verwaltungsstelle erforderlich, obliegt die Entscheidung über die Erteilung des Einverständnisses oder die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle. 2Weisen mehrere Gebietskörperschaften identische Namen auf, liegt die Entscheidungsbefugnis bei der Gebietskörperschaft, die nach der Verkehrsauffassung die größte Bedeutung hat.

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