Zum Inhalt springen

Vorschulkind darf sich umbenennen Niemand muss Alexa oder Siri heißen

Ein Mädchen in Niedersachsen wird von anderen Kindern gemobbt, weil es wie ein populärer Sprachassistent heißt. Nun erlauben ihr Richter, einen anderen Vornamen anzunehmen.
Amazons Alexa bei einer Produktpräsentation: Wer den gleichen Namen hat, hat ein Recht darauf, genervt zu sein

Amazons Alexa bei einer Produktpräsentation: Wer den gleichen Namen hat, hat ein Recht darauf, genervt zu sein

Foto: Andrej Sokolow/ DPA

Wer Siri oder Alexa heißt, hat im Fall seelischer Belastungen das Recht zu einer Namensänderung. Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen in einem Rechtsstreit zwischen einem Mädchen und einer Stadtverwaltung in Niedersachsen entschieden. Die Eltern des Mädchens konnten für ihre Tochter die Namensänderung durchsetzen, da diese stark unter Mobbing leide, weil sie den gleichen Namen trägt wie einer der populären Sprachassistenten.

Zuvor hatte die zuständige Stadtverwaltung den Antrag abgewiesen. Die Richter kamen aber zu dem Schluss, dass die seelische Belastung der Klägerin im Vorschulalter die Änderung rechtfertige. Die Eltern hätten zahlreiche entsprechende Belästigungsvorfälle geschildert, etwa wenn andere Menschen dem Kind »Befehle« erteilten wie bei einem Sprachassistenten. Deshalb soll das Kind nun seinen Vornamen durch einen zweiten Namen ergänzen können.

Die Behörde hatte laut Gericht  argumentiert, dass die Belastung nicht durch ärztliche oder psychologische Gutachten nachgewiesen sei. Die Richter werteten jedoch den Wunsch des Mädchens nach Namensänderung höher als das öffentliche Interesse an einer gleichbleibenden Namensgebung. Wegen ihres jungen Alters konnte das Kind den Belästigungen noch nichts entgegensetzen.

Eine seelische Belastung müsse nicht zwingend das Ausmaß einer behandlungsbedürftigen Krankheit erreichen, sofern sie verständlich und begründet sei, entschied das Verwaltungsgericht. Dazu komme die Tatsache, dass der Name des Sprachassistenten sehr bekannt sei und es sich bei ihm nicht nur um einen reinen Produktnamen handle. Er diene darüber hinaus auch explizit dazu, Befehle zu erteilen. Das wiederum lade geradezu dazu ein, Menschen gleichen Namens damit zu belästigen. Noch ist die Entscheidung (Aktenzeichen 4 A 79/21), die bereits im Juni getroffen, aber jetzt erst bekannt wurde, noch nicht rechtskräftig.

tmk/afp
Die Wiedergabe wurde unterbrochen.