Christian Solmecke im Gespräch : Das ist keine Formalie
Die aktuell geltende Rechtslage ist in der Tat eindeutig und klar im Rundfunkstaatsvertrag sowie in den einzelnen Landesmediengesetzen geregelt. Insofern stimmt die Aussage, dass die Landesmedienanstalt die geltende Rechtslage bezüglich Rundfunklizenzen nun, wenn man so will, lediglich praktisch umsetzt. Eine Formalie ist es dennoch nicht – denn bislang haben sie sich beim Vorgehen gegen Internet-Live-Streamings zurückgehalten und ändern nun ihr Vorgehen. De facto fallen gewisse Formen des Live-Streamings unter den geltenden Rundfunkbegriff. Der Rundfunkstaatsvertrag definiert diesen Begriff klar. Kurz gefasst ist in der Praxis Voraussetzung, dass das Angebot sich an mehr als 500 Nutzer gleichzeitig und live richtet, regelmäßig erfolgt sowie redaktionell und umfangreich aufbereitet ist. Live-Streams im Internet können damit als Rundfunk gelten, wenn sie die Kriterien erfüllen.