WhatsApp-Chats mitlesen, Alexa durchsuchen oder Skype abhören – spezielle Programme ermöglichen es, die Kommunikation einzelner Personen gezielt zu überwachen. Die Polizei darf derlei Trojaner in Deutschland bislang schon einsetzen. Mit einem neuen Gesetz will das Bundesinnenministerium unter CSU-Politiker Horst Seehofer diese Ausspähung allerdings ausweiten: Künftig sollen auch der Verfassungsschutz und der Bundesnachrichtendienst (BND) deutsche Bürgerinnen und Bürger im Inland mit technischen Mitteln überwachen dürfen.

Seit vergangener Woche kursierten Teile des Papiers in den Medien, nun hat netzpolitik.org den "Entwurf eines Gesetzes zur Harmonisierung des Verfassungsschutzrechts" veröffentlicht.

Inwiefern geht der Referentenentwurf über die bereits bekannt gewordene Befugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz hinaus? Was will Seehofer dem BND erlauben? Und was halten Mitglieder des Innenausschusses davon? ZEIT ONLINE beantwortet die wichtigsten Fragen.

Was ist ein Staatstrojaner?

Trojaner sind Programme, die mithilfe eines anderen Programms auf Computer, Handys oder Tablets eingeschleust werden. Sie werden meist als nützliche Anwendung getarnt und erfüllen dann im Hintergrund andere, für die Nutzerinnen und Nutzer unerwünschte Funktionen – daher der Name Trojaner. Sie können beispielsweise unbemerkt Spionageprogramme auf dem Rechner installieren, mit denen sich Daten ausspähen, Geräte manipulieren und etwa Tastatureingaben aufzeichnen lassen.

Als Staatstrojaner oder Bundestrojaner wird eine Software bezeichnet, die der Staat einsetzt. Die deutsche Polizei darf etwa seit einem Gesetz von 2017 zur Aufklärung von Straftaten einen solchen Trojaner nutzen. Sie erlaubt es Ermittlerinnen und Ermittlern unter anderem, die Kommunikation in Messengerdiensten wie WhatsApp zu überwachen. Von dem Einsatz der Software wissen betroffene Nutzerinnen nichts.

Derzeit stehen verschiedene Staatstrojaner zur Verfügung, nicht alle sind einsatzbereit. Seit Februar 2016 ist beispielsweise die Remote Control Interception Software, kurz RCIS, freigegeben. Rund zwei Jahre später erlaubte das Innenministerium zudem den Einsatz der Software FinSpy.

Nach oben Link kopieren

Was genau darf die Polizei überwachen?

Bis 2017 war der Einsatz des Staatstrojaners nur dem Bundeskriminalamt zur Terrorabwehr erlaubt. Doch seit am 24. August 2017 das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens in Kraft getreten ist, darf die Polizei mit der Software auch Alltagskriminalität verfolgen.

Die Onlinedurchsuchung macht es möglich, Handys und Computer auszuspähen und dabei private Daten abzugreifen. Auch besteht die Möglichkeit, sie intransparent zu verändern.

Ursprünglich standen die Staatstrojaner nicht im Gesetzentwurf, sondern in einem Änderungsantrag, den die Bundesregierung selbst nachträglich als "Formulierungshilfe" eingebracht hatte. Eine größere öffentliche Debatte kam deshalb erst zustande, als das Gesetz bereits verabschiedet war.

Gleich mehrere Kläger versuchten, rechtlich gegen das neue Gesetz vorzugehen. Datenschützer des Vereins Digitalcourage, die Gesellschaft für Freiheitsrechte und die FDP reichten 2018 vor dem höchsten deutschen Gericht in Karlsruhe eine Verfassungsbeschwerde ein. 2019 will sich der Erste Senat mit den Beschwerden befassen, es geht um die Aktenzeichen 2 BvR 897/18, 2 BvR 1797/18, 2 BvR 1838/18, 2 BvR 1850/18 und 2 BvR 2061/18.

Nach oben Link kopieren

Was genau überwacht die Polizei mit dem Staatstrojaner?

Einer Erhebung des Bundeskriminalamts zufolge, die netzpolitik.org veröffentlichte, sehen deutsche Polizeibehörden den "Bedarf an der Überwachung und Auswertung verschlüsselter Telekommunikationsinhalte" zur Hälfte im Bereich der Drogenkriminalität und zu einem Viertel bei Eigentums- und Vermögensdelikten. Die Bundesregierung legitimierte den Einsatz des Staatstrojaners auch als Werkzeug für die Aufklärung schwerer und schwerster Straftaten.

Um das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme nicht unzulässig einzuschränken, wird in dem Gesetz von 2017 zwischen zwei Arten des polizeilichen Staatstrojaners unterschieden: Bei der Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) dürfen Ermittler nur das mitlesen, was als laufende Kommunikation gilt. Verschlüsselte WhatsApp-Nachrichten etwa, nicht aber das ganze System oder die gesamte gespeicherte Kommunikation. Bei der Onlinedurchsuchung hingegen dürfen die Ermittler auf das gesamte Gerät zugreifen. Damit jemand auf diese Weise überwacht werden darf, muss er im Verdacht stehen, eine besonders schwere Straftat wie Hochverrat, Mord, Geldwäsche oder Bestechung begangen zu haben.

Nach Einschätzung von netzpolitik.org wird die Trennung zwischen diesen Arten der Überwachung in Seehofers neuem Gesetzentwurf nicht berücksichtigt.

Nach oben Link kopieren

Was würde sich laut dem Gesetzentwurf ändern?

Bislang darf ausschließlich die Polizei die Software zur Quellen-TKÜ und Onlinedurchsuchung einsetzen, um verdächtige Personen zu überwachen. So steht es in der Strafprozessordnung. Für Nachrichtendienste, die schon bei einem Extremismus-, Terrorismus- oder Spionageverdacht tätig werden dürfen, gilt diese Gesetzesgrundlage zwar nicht. Doch grundsätzlich dürfen weder der Verfassungsschutz noch der Bundesnachrichtendienst derzeit Staatstrojaner nutzen.

Der aktuelle Gesetzentwurf sieht nun eine deutliche Ausweitung ihrer Befugnisse vor. So soll künftig beiden Diensten "Eingriff in informationstechnische Systeme" erlaubt sein. Heißt: Sie dürften Computer und Smartphones von Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland hacken sowie andere Geräte im Internet der Dinge.

Zudem soll der BND die Staatstrojaner nicht ausschließlich selbst nutzen, sondern seinen Dienst allen deutschen Behörden zur Verfügung stellen. "Die Datenverarbeitung und -übermittlung nach Absatz 1 durch den BND wird jeweils auf ein konkretes Ersuchen bewilligt, sofern der BND über entsprechende Technik und Personal verfügt", heißt es in dem Entwurf. Demnach können auch "unselektierte, unbearbeitete Informationen einschließlich personenbezogener Daten (...) Gegenstand der Übermittlung sein; für die (weitere) Selektion und Verarbeitung ist die ersuchende Behörde nach eigenem Recht zuständig (...)". Das Vorgehen sei eine "Möglichkeit der ressourcenschonenden Zusammenarbeit".

Zudem soll das Bundesamt für Verfassungsschutz das Recht bekommen, Daten von Kindern und Jugendlichen zu speichern. Bisher gilt eine Mindestaltersgrenze von 14 Jahren. Als Begründung ist unter anderem der Fall eines Zwölfjährigen genannt, der im November beziehungsweise Dezember 2016 versucht haben soll, einen Sprengstoffanschlag auf den Weihnachtsmarkt in Ludwigshafen zu verüben. Weiter sind die möglicherweise beeinflussten Kinder deutscher Dschihadisten genannt, die aus Syrien nach Deutschland zurückkommen.

Nach oben Link kopieren

Was sagen Kritikerinnen und Kritiker?

"Die SPD lehnt den Gesetzentwurf aus dem Bundesinnenministerium in Gänze ab", schreibt Burkhard Lischka von der SPD und Mitglied des Innenausschuss per Mail auf Anfrage von ZEIT ONLINE. Das Papier gehe deutlich über das hinaus, was im Koalitionsvertrag vereinbart sei. "Von einer Stärkung der parlamentarischen Kontrolle ist hingegen keine Rede."

Weitere Innenausschussmitglieder von anderen Parteien sehen es ähnlich. "Einem bürgerrechtlichen Offenbarungseid" würden die Pläne zum Ausbau der Befugnisse gleichkommen, teilte etwa Konstantin von Notz von den Grünen in einer Mail mit. Zwar bestünden gegen die Verfassungsmäßigkeit der Onlinedurchsuchung seit Jahren ganz erhebliche Bedenken, aber diese seien von den Befürwortern bis heute nicht ausgeräumt worden. "Während man bei den Jamaika-Sondierungen vereinbarte, die Eingriffsschwellen hochzusetzen, hört man hierzu aus den Reihen der Groko kein Wort mehr. Stattdessen soll der Einsatz dieser ohnehin hochumstrittenen Instrumente nun auf den Geheimdienstbereich ausgeweitet werden."

Der Einsatz des Staatstrojaners soll vor allem möglich sein, wenn eine schwere staatsgefährdende Straftat vorliegt. "Dass der Entwurf diese Voraussetzung vorsieht, ist vor dem Hintergrund der in Deutschland wichtigen strikten Trennung von Polizei und Nachrichtendiensten ein Problem", schreibt Konstantin Kuhle von der FDP, "denn bei einem solchen Delikt müssten eigentlich Polizei und Gerichte tätig werden und nicht der Inlandsnachrichtendienst." Die Ausweitung des Staatstrojaners auf den Inlandsnachrichtendienst berge also die Gefahr, dass die Trennung zwischen Polizei und Nachrichtendiensten immer weiter verwässert werde, sagt der innenpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion.

Es falle schwer, einzeln aufzulisten, was an diesem Gesetzespaket zu kritisieren sei, sagt Ulla Jelpke, innenpolitische Sprecherin der Linken: "Das ganze Paket ist ein Katalog Orwellscher Fantasien."

Auch die Pläne von Horst Seehofer, zukünftig Kinder in den Dateien des Verfassungsschutz zu erfassen, kritisieren SPD, Grüne und Linke. Was dazu im Entwurf stehe, sei rechtsstaatlich höchst fragwürdig, sagt etwa von Notz: "Kinder stehen aus gutem Grund unter besonderem verfassungsrechtlichen Schutz." Auch Burkhard Lischke stellt klar: "Eine Überwachung von unter 14-jährigen Kindern wird es mit der SPD nicht geben."

Konstantin Kuhle weist derweil daraufhin, dass eine Speicherung der Daten Minderjähriger nach Paragraf 11 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bereits möglich ist – in den Dateien des Inlandsnachrichtendienstes bei Minderjährigen über 14 Jahren und lediglich in der jeweiligen Akte sogar bei Minderjährigen unter 14 Jahren. "Vor diesem Hintergrund schießt der Entwurf über das Ziel hinaus, wenn es eine generelle Speicherung von Minderjährigen erlauben will", sagt Kuhle. Stattdessen müssten die Jugendämter gestärkt werden. Ähnlich sieht es Ulla Jelpke: "Sofern es sich um Kinder handelt, die von ihren Eltern ins Einflussgebiet des 'Islamischen Staates' gebracht worden waren, brauchen die womöglich sozialtherapeutische Unterstützung, aber ganz bestimmt keinen Aufpasser vom Geheimdienst."

Nach oben Link kopieren

Was passiert als Nächstes?

Derzeit befindet sich der Gesetzentwurf noch in der Ressortabstimmung in den mit dieser Thematik befassten Ministerien. Weil die SPD die Pläne vollständig ablehnt – der Entwurf enthält so ziemlich alles, was in der vergangenen Novelle des Verfassungsschutzgesetzes abgelehnt wurde –, ist es unwahrscheinlich, dass er in dieser Form angenommen wird.

Auch müsste die G-10-Kommission des Bundestags dem Gesetzentwurf zustimmen. Das unabhängige Gremium des Bundestags ist immer dann gefragt, wenn die Nachrichtendienste des Bundes in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingreifen wollen – deshalb die Bezeichnung G 10. Sie besteht aus vier Mitgliedern, die vom Parlamentarischen Kontrollgremium für die Geheimdienste eingesetzt werden. Die Mitglieder müssen nicht Abgeordnete des Bundestags sein, in der aktuellen Zusammensetzung findet sich allein unter den Stellvertretern mit Halina Wawzyniak von den Linken eine Parlamentarierin.

Nach oben Link kopieren