190215_DienstvereinbarungBodycam_BPOL.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisung Bodycams für Bundespolizei

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Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Dienstvereinbarung über die Nutzung von körpernah getragenen Aufzeichnungsgeräten (Bodycams), der zum unmittelbaren Betrieb der Bodycams notwendigen tech- nischen Geräte und Systeme zur Datenverarbeitung sowie der erzeugten Bild- und Tonaufnahmen Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und der Bundespolizeihaupt- personalrat beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BHPR) schließen fol- gende Dienstvereinbarung: I. Ziel und Gegenstand Angehörige der Bundespolizei sind in Brennpunktbereichen tätig, in denen sie häufig Über- griffen ausgesetzt sind. Mobile Videotechnik kann erfolgreich zur Eindämmung von Gewalt- delikten gegen Angehörige der Bundespolizei eingesetzt werden. Das BMI und der BHPR wollen daher in möglichst kurzer Zeit den flächendeckenden Einsatz von Bodycams bei der Bundespolizei erreichen. Dabei sollen die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten beachtet, deren unverhältnismäßige Überwachung vermieden und Regelungen zum Ausschluss von Leistungs- und Verhaltenskontrollen durch den Einsatz von Bodycams getroffen werden. Diese Dienstvereinbarung regelt den Mitarbeiterdatenschutz bei der dienstlichen Nutzung von Bodycams durch Angehörige der Bundespolizei. Diese Dienstvereinbarung bezieht sich auf den Einsatz der mobilen Einsatzgeräte und die zum unmittelbaren Betrieb der Bodycams notwendigen technischen Geräte und Systeme zur Datenverarbeitung. Es werden klarstellend Hinweise zur Ausgestaltung der Rechte der Beschäftigten auf Aus- kunft und Löschung der mit den Bodycams erhobenen Daten getroffen. II. Nutzungsberechtigung und Einweisung Alle Angehörigen der Bundespolizei in ausgestatteten Dienststellen können die Bodycam grundsätzlich nutzen. Das Mitführen der Bodycam als dienstlich zugewiesenes Führungs- und Einsatzmittel kann von der oder dem Vorgesetzten angewiesen werden. Über Einsatz und Ausstattung der Beschäftigten entscheidet die oder der zuständige Vorgesetzte. Es be- steht kein Anspruch auf Bereitstellung einer Bodycam. Seite 1 von 5
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#I | Bundesministerium des Innern, für Bau I und Heimat Die Nutzerinnen und Nutzer der Bodycam sind grundsätzlich vor dem Einsatz einer Bodycam in die Technik, die gesetzlichen Grundlagen und die Dienstanweisung Bodycam einzuwei- sen. Sie sind auch über den Inhalt dieser Dienstvereinbarung zu informieren. III. Pre-Recording und Einsatz innerhalb der Dienststelle Die Bodycams dürfen im Bereitschaftsbetrieb in ihrem Zwischenspeicher kurzzeitig Daten über einen Zeitraum von 30 Sekunden erfassen (Pre-Recording). Das Pre-Recording kann durch die Nutzerin oder den Nutzer aktiviert und deaktiviert werden. Bei einsatztaktischem Bedarf und bei besonderen Einsatzanlässen kann die Aktivierung des Pre-Recording von den Vorgesetzten der Dienststelle angeordnet werden. Die Aufzeichnung umfasst Bild und Ton, sowohl in der Phase des Pre-Recording als auch in der Phase der aktiven Aufzeich- nung. Das Tragen einer betriebsbereiten Bodycam mit aktiviertem Pre Recording innerhalb der Dienststelle ist nur zulässig, sofern die Voraussetzungen zur aktiven Aufzeichnung aufgrund von Rechtsvorschriften im Einzelfall gegeben sind (z.B. Widerstandshandlung im Gewahr- samsbereich). Vor einem Einsatz von Bodycams im Ausland ist die Zulässigkeit der Aufzeichnung zu prüfen und zu dokumentieren, um Rechtssicherheit für die Beschäftigten zu erreichen. IV. Zweckbindung Die Bild- und Tonaufzeichnung der Bodycam nach § 27a BPolG darf ausschließlich zu den Zwecken und unter den der in der Vorschrift aufgeführten Voraussetzungen genutzt werden, d.h. eine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle, die über die Zweckbestimmung des § 27a Abs. 4 BPolG hinausgeht, ist damit ausgeschlossen. Die Aufnahmen sind damit dem Bereich der verwaltungsinternen Ermittlungen entzogen. Die Datenverarbeitung richtet sich nach § 27a BPolG und nicht nach § 26 BDSG. Die Übermittlung von Daten an Dritte, z.B. die Staatsanwaltschaft, ist im Rahmen der Zweckbestimmung des § 27a BPolG zulässig. Für die Aus- und Fortbildung dürfen die Aufnahmen nur mit Zustimmung der aufgezeichne- ten Beschäftigten genutzt werden. V. Verborgener Bereich und Nutzungsbeschränkungen Nutzerinnen und Nutzer können eine Aufnahme, die sie selbst erstellt haben, in einen ver- borgenen Bereich in der zur Videoverarbeitung eingesetzten Software verschieben bzw. hochladen, mit der Folge, dass die Aufnahmen für die weitere Verarbeitung gesperrt sind. Seite 2 von 5
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#I | Bundesministerium des Innern, für Sau und Heimat Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Aufnahmen für die in § 27a BPolG vorgese- henen Zwecke benötigt werden, wird die Sperrung von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle aufgehoben. Die Nutzerin oder der Nutzer, die oder der die Aufnahmen in den verborgenen Bereich eingestellt hat, ist über die Aufhebung der Sperrung in Kenntnis zu set- zen. Andernfalls verbleiben die so gekennzeichneten Dateien im verborgenen Bereich und werden nach der gesetzlichen Speicherfrist von 30 Tagen gelöscht. Eine dateiübergreifende Auswertung der Aufnahmen anhand von biometrischen Daten der Beschäftigten mit Programmen zur Videoanalyse ist unzulässig. VI. Auskunftsansprüche und Herausgabe von Aufnahmen 1. Auskunfts- und Herausgabeansprüche von Dritten („nach außen“) Das Auskunftsrecht nach § 57 BDSG besteht nur für die zur Person des Petenten gespei- cherten Daten. Die Daten Dritter, so auch die Videoaufzeichnungen von Beschäftigten der Bundespolizei, werden nicht zugänglich gemacht. Zum Schutze der Mitarbeiter werden für Fälle des § 27a Abs. 4 Nr. 3 BPolG folgende Rege- lungen getroffen: Betroffenen gemäß § 27a Abs. 4 Nr. 3 BPolG wird auf Antrag die Möglichkeit der Einsicht- nahme auf der Dienststelle gegeben. Ist im Einzelfall eine Herausgabe von Aufzeichnungs- daten gemäß § 27a Abs. 4 Nr. 3 BPolG direkt an den Betroffenen rechtlich geboten, ist die Aufzeichnungsdatei vor Herausgabe auf Anteile zu sichten, a. welche nicht von § 27a BPolG unmittelbar erfasst sind. In diesen Fällen ist eine Kopie vom Original zu erstellen. Aus der Kopie sind die nicht relevanten Teile zu entfernen. Die Änderungen sind zu dokumentieren. Der Betroffene ist über die Veränderung und die Begründung hierfür zu informieren. b. welche die Herstellung eines Personenbezugs (insb. Namensschilder bzw. Ge- sichter) zu Angehörigen der Bundespolizei ermöglichen. In diesen Fällen ist eine Kopie vom Original zu erstellen. In der Kopie sind die relevanten Bereiche un- kenntlich zu machen. Dafür kommen insbesondere Verfahren zur Verpixelung von Bildaufnahmen und zur Verzerrung von Stimmen in Betracht. Die Änderun- gen sind zu dokumentieren. Der Betroffene ist über die Veränderung und die Begründung hierfür zu informieren. Der behördliche Datenschutzbeauftragte des Bundespolizeipräsidiums ist dabei zu beteili- gen. Bei der Beurteilung von sonstigen Informationsansprüchen von Dritten, z.B. nach dem Infor- mationsfreiheitsgesetz oder dem Presserecht, kommt dem gemeinsamen Interesse der Seite 3 von 5
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#I | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Dienststelle und der Beschäftigten der Bundespolizei am Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Beschäftigten eine besondere Bedeutung zu. Ausnahmetatbestände zu Informationsansprüchen sind entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu berücksichti- gen. Unabweisbaren Ansprüchen ist soweit zulässig durch die Einsichtnahme der Aufzeich- nungen in einer Dienststelle der Bundespolizei zu entsprechen. Eine Herausgabe erfolgt nur, wenn dies aus rechtlichen Gründen zwingend ist. Im Weiteren gelten die Regelungen unter Buchstaben a. und b. entsprechend. Sind vorstehende Veränderungen an den Kopien der Aufzeichnungsdaten erforderlich und können diese nicht eigenständig durch die jeweilige Dienststelle erfolgen, kann die Unter- stützung der Direktion Bundesbereitschaftspolizei, der Bundespolizeidirektion 11 bzw. des Bundespolizeipräsidiums in Anspruch genommen werden. Die Beschäftigten sind über die Einsichtnahme durch Dritte oder die Herausgabe von Aufnahmen zu informieren. 2. Auskunftsansprüche der Beschäftigten („nach innen“) Den Beschäftigten steht das Auskunftsrecht nach § 57 BDSG zu. Auskunftsansprüche der Beschäftigten sind - gemäß der derzeitigen Geschäftsverteilung - an den behördlichen Da- tenschutzbeauftragten des Bundespolizeipräsidiums zu richten. VII. Schlussbestimmungen Diese Dienstvereinbarung tritt mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft. Sie tritt mit dem Ab- schluss einer Dienstvereinbarung zum Mitarbeiterdatenschutz außer Kraft. Unabhängig davon kann diese Dienstvereinbarung mit einer Frist von sechs Monaten von jeder Seite gekündigt werden. Im Falle der Kündigung wirkt sie nach. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das BMI und der BHPR sind sich einig, dass die vorgenannten Regelungen der Erprobung bedürfen. Deshalb soll ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Dienstvereinbarung eine Evaluation erfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Regelungen vorgenommen werden. Für die Evaluation werden folgende Daten erhoben: • Anzahl der in den verborgenen Bereich eingestellten Bild- und Tonaufnahmen, • Anzahl der Aufhebungen einer Sperrung von Aufnahmen, die in den verborgenen Be- reich eingestellt wurden, • Anzahl eingegangen Herausgabeansprüche von Dritten mit Bezug zu Aufnahmen von Bodycams und Anzahl der tatsächlich herausgegebenen Aufnahmen, Seite 4 von 5
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Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat • Anzahl der Auskunftsansprüche von Beschäftigten mit Bezug zu Aufnahmen von Bo- dycams. Berlin, den 15. Februar 2019 Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Bundespolizeihauptpersonalrat beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Im Auftrag Dagmar Busch Sven Hüber Abteilungsleiterin B Vorsitzender Seite 5 von 5
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