Framing :
Streit um Vorschaubilder im Internet wird in Luxemburg entschieden

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Pocht auf ihr Vorschau-Recht: die Startseite der Deutschen Digitalen Bibliothek
Bundesgerichtshof legt Lizenzstreit um sogenanntes Framing, das Einbetten von urheberrechtlich geschützter Bildmedien zur Vorschau auf Internetseiten, dem Europäischen Gerichtshof vor.

Im Streit um das Einbetten von digitalen Medien in Internetseiten will der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einholen. Das Verfahren zwischen der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB), getragen von der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, die auch als Klägerin auftritt und der Verwertungsgesellschaft (VG) Bild-Kunst wurde mit Beschluss vom Donnerstag ausgesetzt. (Aktenzeichen I ZR 113/18).

Die DDB zeigt auf ihrer Internetseite Vorschaubilder urheberrechtlich geschützter Werke, die auch auf anderen Websites eingebettet werden können. Die Verwertungsgesellschaft (VG) Bild-Kunst verlangt für den Abschluss eines Lizenzierungsvertrags, dass die DDB technische Maßnahmen gegen das sogenannte Framing dieser Vorschaubilder trifft. Diese hält den Aufwand für zu hoch. Bei der dem EuGH vorgelegten Frage geht es darum, ob Framing bei Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen eine öffentliche Wiedergabe ist. Da der Punkt nicht
geklärt sei und Unionsrecht betreffe, müsse der EuGH entscheiden, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch.

Die DDB stand laut Pressemitteilung bis dato auf dem Standpunkt, „dass sie die Werke, für welche die VG Bild-Kunst die Urheberrechte wahrnimmt, in Form von Vorschaubildern ohne technische Verhinderung des Framings nutzen darf“. Framing stelle „nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofs wie auch des Europäischen Gerichtshofs“ keine urheberrechtsrelevante Nutzungshandlung dar.

Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) begrüßte indes die Entscheidung. In einer Pressemitteilung der VG Bild-Kunst wird Geschäftsführer Dr. Urban Pappi zitiert: „Durch seine Rechtsprechung hat der EuGH selbst das Dilemma verursacht. Folgerichtig muss er auch für deren Klärung sorgen. Es kann nicht sein, dass Kunstschaffende und Fotografen*innen keinerlei Kontrolle über ihre Werke haben, wenn diese durch Framing im Internet genutzt werden. Das käme einer Enteignung gleich.“