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Abhören, Überwachen, Durchsuchen – was ist erlaubt bei Verdacht einer Straftat?

  • 5 Minuten Lesezeit
Monique Michel anwalt.de-Redaktion

Vor dem Hintergrund der viel diskutierten Terrorgefahr und der jüngsten Festnahmen dreier Terrorverdächtiger, die vermutlich einen Sprengstoffanschlag in Deutschland auf US-amerikanische Einrichtungen geplant hatten, sind auch umstrittene Möglichkeiten zur Terrorprävention erneut ins Visier gerückt. Dazu gehören etwa die Ausweitung der Abhörmöglichkeiten oder die sogenannte Online-Durchsuchung von privaten PCs. Nachfolgend werden einige der bereits bestehenden Strafverfolgungsmaßnahmen vorgestellt.

[image] Anti-Terrordatei seit 2007 im Einsatz

Bereits zum 01. März 2007 ist die Einrichtung und Benutzung der sogenannten Anti-Terror-Datei erfolgt. Sie wird beim Bundeskriminalamt geführt zur gezielten Datensammlung, um anhand von Mustern und Strukturen potentielle terroristische Täter zu erkennen und geplante Anschläge zu verhindern. Den zugriffsberechtigten Behörden steht damit ein umfassender Informationspool zur Verfügung, der zahlreiche Einzelheiten und Querverbindungen einer Person preisgibt.

Maßnahmen bei der Verfolgung von Straftaten

Die Mittel von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht zur Strafverfolgung und Ermittlung sind überwiegend in den allgemeinen Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Neben der Vernehmung, körperlichen Untersuchungen, Blutproben oder Fingerabdrücken vom Beschuldigten sind hier z.B. die Beschlagnahme von Gegenständen, die Durchsuchung von Personen, die Überwachung von Personen und Telekommunikation oder der Einsatz von verdeckten Ermittlern (sogenannte V-Männer) geregelt. Einige Maßnahmen darf die Polizei selbständig ergreifen, für andere bedarf es der vorherigen Anordnung durch Staatsanwalt oder sogar Richter.

Durchsuchungsmaßnahmen

Bei der Durchsuchung gibt es drei Möglichkeiten. Die Durchsuchung beim Verdächtigen § 102 StPO ermöglicht es, seine Wohnung und andere Räume sowie ihn selbst als Person und seine Sachen zu durchsuchen. Sie darf bereits zum Zweck seiner Ergreifung durchgeführt werden oder wenn sich voraussichtlich Beweismittel finden lassen.

Für die Durchsuchung von Nichtverdächtigen setzt § 103 StPO strengere Voraussetzungen. Sie darf nur zur Ergreifung des Beschuldigten, zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme ganz bestimmter Gegenstände erfolgen. Außerdem müssen die gesuchte Person, die Spuren oder die gesuchten Gegenstände in den betroffenen Räumen konkret vermutet werden.

Die nächtliche Hausdurchsuchung nach § 103 StPO ist schließlich nur in besonders eiligen Fällen zulässig, so etwa wenn jemand auf frischer Tat ertappt wird, Gefahr im Verzug besteht oder die gesuchte Person ein entwichener Gefangener ist. Als Nachtzeit gilt dabei von April bis September die Zeit von 21 Uhr bis 4 Uhr, von Oktober bis März die Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr.

Alle Durchsuchungsmaßnahmen dürfen grundsätzlich nur durch den Richter angeordnet werden. Erst bei Gefahr im Verzug dürfen auch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfspersonen (Polizeibeamte) die Anordnung treffen.

Observationen

Observationen, also heimliche Beobachtungen von Personen oder Objekten, können kurzfristig auch schon durch die Polizei vorgenommen werden (§§ 161, 163 StPO). Längerfristige Observationen können nur bei erheblichen Straftaten erfolgen und bedürfen der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft.

Für optische Observationen unter Einsatz technischer Mittel (z.B. Peilsender, Foto-/Film-Kameras) gilt die Sondervorschrift § 100 f Abs. 1 StPO: Sie sind nur erlaubt, wenn die Ermittlungen auf andere Weise erschwert wären und dürfen nur außerhalb von Wohnungen stattfinden. Optische Aufnahmen einer Wohnung sind wegen der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Grundgesetz immer unzulässig.

Abhören und Aufzeichnen von Gesprächen

Nur ein Richter darf gemäß § 100 f StPO das Abhören und Aufzeichnen von nichtöffentlichen Äußerungen des Verdächtigen außerhalb einer Wohnung (sogenannter "kleiner Lauschangriff" anordnen. Der Abgehörte muss einer schweren Tat verdächtig sein und anderweitige Ermittlungen dürfen nur wenig erfolgversprechend oder wesentlich erschwert sein. Als mögliche Straftaten kommen gemäß § 100a StPO u.a. Mord, Totschlag, Bandendiebstahl, Raub,sexueller Missbrauch von Kindern oder Hochverrat in Betracht. Bei Gefahr in Verzug dürfen auch Staatsanwaltschaft oder Polizei das Abhören anordnen.

Innerhalb einer Wohnung ist das Abhören und Aufzeichnen noch weiter eingeschränkt. Der sogenannte "Große Lauschangriff" nach § 100 c StPO ist nur möglich bei besonders schweren Taten gem. § 100 c Abs. 2 StPO (Hochverrat, Mord, Totschlag u.a.) und wenn die Ermittlungen sonst unverhältnismäßig erschwert wären. Außerdem müssen die Überwacher auch sicherstellen, dass sie höchst private Äußerungen, wie etwa auch Selbstgespräche, nicht erfassen. Sie müssen die Maßnahme sofort unterbrechen, sobald sie erkennen, dass es sich um eine solche private Äußerung handelt.

Für Gespräche des Überwachten mit Berufsgeheimnisträgern, wie Geistlichen, Ärzten oder Rechtsanwälten gilt ebenfalls ein Abhörverbot, die Maßnahme ist unverzüglich zu unterbrechen. Die Anordnung ist stets auf einen Monat befristet und wird durch die örtlich zuständige Kammer des Landgerichts auf Antrag der Staatsanwaltschaft getroffen, bei Gefahr im Verzug durch den Vorsitzende dieser Kammer.

Überwachung der Telekommunikation

Neben den klassischen "Lauschangriffen" gibt es auch die Möglichkeit, die Telekommunikation eines Verdächtigen zu überwachen nach § 100 a StGB mit ähnlich strengen Anforderungen. Die Überwachung ordnet grundsätzlich ein Richter an, bei Gefahr im Verzug der Staatsanwalt. Dessen Anordnung muss jedoch innerhalb von drei Tagen durch den Richter bestätigt werden. Der Überwachte muss einer schweren Straftat nach § 100 a Abs.2 StPO (vgl. oben) verdächtig sein, andere Ermittlungsmöglichkeiten müssen aussichtslos oder besonders erschwert sein. Die Telekommunikationsdienstleister sind dabei zur Mitwirkung und Ermöglichung der Überwachung verpflichtet. Sie müssen nach § 100 g StPO auch Auskunft über Telekommunikationsverbindungen geben, wenn es um die in § 100 a StPO genannten Straftaten geht.

Die Telekommunikation von Dritten kann nur unter den genannten Voraussetzungen gezielt überwacht werden und wenn sie vermutlich in Verbindung mit dem Verdächtigen stehen oder eine solche Verbindung herstellen werden.

Bei Handys (laut Gesetz "Mobilfunkendgeräte") erlaubt es § 100 i StPO, ebenfalls unter den strengen Voraussetzungen der schweren Straftat und erschwerten Ermittlungsmöglichkeiten, zusätzlich den Standort eines aktiv geschalteten Handys festzustellen, wenn ein Täter vorläufig oder aufgrund eines Haftbefehls festgenommen werden soll.

Beweisverwertungsverbot bei Verstößen

Ist es bei der Anordnung oder auch Durchführung dieser Maßnahmen zu Verstößen gegen die strengen Vorschriften gekommen, so gilt ein grundsätzliches Beweisverwertungsverbot. Ein Fehler der Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden führt also dazu, dass jede noch so geeignete Erkenntnis selbst ein Tatgeständnis, die aus einer fehlerhaften Maßnahme stammt, vor Gericht nicht berücksichtigt werden darf. Durch diese strikte Sanktion soll die Einhaltung und Sicherung eines rechtstaatlichen Verfahrens geschützt werden.

Aktuell in der Diskussion

Zurzeit vielfach diskutiert ist die geplante Gesetzgebung zur Online-Durchsuchung von privaten PCs. Kritiker halten diese Möglichkeit für verfassungswidrig, weil sich nicht wie beim Abhören oder Durchsuchen die unantastbare Privatsphäre ausgliedern lässt. Die Befürworter sehen angesichts der zunehmenden Internetkommunikation jedoch den dringenden Bedarf, das Brief- und Fernmeldegeheimnis weiter aufzulockern. Entscheidend für die Gesetzgebung wird das Urteil des BverfG Anfang 2008 über die Verfassungsmäßigkeit eines entsprechenden Gesetzes in Nordrhein-Westfalen sein.

Ein anderer Vorschlag ist die Aufhebung des Abhörverbotes für Berufsgeheimnisträger, darunter auch Rechtsanwälte. Hiergegen wehren sich die Berufsträger mit Verweis auf das besondere Vertrauensverhältnis das wesentliches Merkmal des Berufs ist und gerade auch auf Verschwiegenheit und Vertraulichkeit basiert.

(MIC)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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